Wenn ihr Antrag auf einen Kur-/GVA oder Rehabilitationsaufenthalt vom zuständigen Sozialversicherungsträger genehmigt wurde, wird ein Großteil der Kosten von diesem übernommen. Abhängig vom Brutto-Bezug ist dennoch eine sogenannte Zuzahlung zu leisten, also ein Teil selbst zu bezahlen. Die Höhe der Zahlung ist pro Tag berechnet und ist gesetzlich geregelt. Kein Selbstbehalt ist zu zahlen, wenn das Einkommen eine bestimmte Höhe nicht überschreitet und üblicherweise bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Auch, wenn man von der Rezeptgebühr befreit ist, gibt es keinen Selbstbehalt, außer die Befreiung entstand wegen des Erreichens der Rezeptgebührenobergrenze. Bei Rehabilitationen ist die tägliche Zuzahlung bis zu maximal 28 Tagen pro Kalenderjahr zu zahlen. Bei ambulanten Rehabilitationen gibt es keinen Selbstbehalt.
Höhe der Zuzahlung
monatliches Bruttoeinkommen |
tägliche Zuzahlungen |
mehr als EUR 1.110,26 bis EUR 1.691,64 |
EUR 9,37 * |
mehr als EUR 1.691,64 bis EUR 2.273,03 |
EUR 16,06 |
mehr als EUR 2.273,03 |
EUR 22,76 |
* Dieser Zuzahlungsbetrag gilt auch für Pensionsbezieher/innen mit einer Pension, deren Höhe EUR 1.110,26 nicht erreicht, die aber keine Ausgleichszulage beziehen.
Bei sozialer Schutzbedürftigkeit – abhängig vom monatlichen Einkommen – ist eine Befreiung von der Zuzahlung vorgesehen.