Es gilt die 2 in 5 Regel. Diese besagt, dass innerhalb des Zeitraums von 5 Jahren, zweimal eine Kur/GVA in Anspruch genommen werden kann. Gleiches gilt auch für die Rehabilitation. Ausnahme gibt es nur bei dingenden medizinischen Notwendigkeiten nach dem Aufenthalt in einem Spital (so genanntes Anschlussheilverfahren). Wenn man einen Aufenthalt bewilligt bekommen hat und die Kur/GVA/Rehabilitation absolviert hat, darf man frühestens nach 18 Monaten einen Antrag auf einen weiteren Aufenthalt stellen.
Wenn die Begleitung durch eine andere Person gewünscht ist, muss dies auf dem Antrag ausgefüllt werden. Wenn diese bewilligt wird, weil es medizinisch sinnvoll und im Sinne des erfolgreichen Aufenthalts vorteilhaft ist, können auch Teile der Kosten durch den Sozialversicherungsträger übernommen werden.
Grundsätzlich soll eine Aufnahme möglichst schnell nach der Bewilligung erfolgen. Die Gültigkeit der Bewilligung hängt von der Erkrankung und der Sozialversicherung ab. Meist gilt die Bewilligung zwischen vier Monaten und einem Jahr. Die Gültigkeit ist auf dem Verständigungsschreiben des Sozialversicherungsträgers vermerkt. Nach Ende der Frist verfällt die Bewilligung.
Kur/Gesundheitsvorsorge Aktiv und Rehabilitation sind medizinische Maßnahmen, bei denen die Kontinuität der Therapie wichtig für den Heilungserfolg und die Verbesserung der Gesundheit sind. Daher wird eine Unterbrechung oder der vorzeitige Abbruch des Aufenthalts nur in ganz seltenen Fällen (zum Beispiel bei Krankheit oder nicht vorhersehbaren wichtigen Ereignissen) und nach Zustimmung durch das medizinische Personal erlaubt. Planbare Ereignisse, wie zum Beispiel Hochzeiten, Taufen oder Geburtstagsfeiern werden üblicherweise nicht als Begründung anerkannt.
Nein. Die Kur bzw. GVA sind freiwillige Leistungen der Sozialversicherungsanstalten. Eine negative Antwort muss aber eine Begründung enthalten. Ein neuerlicher Antrag kann bei Verschlechterung des Gesundheitszustandes gestellt werden. Eine Rehabilitation dagegen ist eine Pflichtleistung der Sozialversicherungsträger. Das bedeutet, dass sie Rehabilitationen anbieten, aber nicht, dass sie jeden Antrag genehmigen müssen. Ausnahme sind Rehabilitationen nach einem Arbeitsunfall oder bei Berufskrankheiten.
Oft gibt es spezifische Gründe, warum genau dieses Haus bewilligt wird und nicht ein anderes, etwa weil das Haus Besonderheiten für ihre Behandlung anbietet, die andere Häuser nicht bieten. Sprechen sie mit ihrem Sozialversicherungsträger, wenn es Ihnen wichtig ist, in dem von Ihnen gewünschten Haus einen Platz zu bekommen.
Nein. Ein bewilligter stationärer Aufenthalt (Kur/GVA oder Rehabilitation) gilt als Krankenstand. Während des Aufenthalts haben Sie als Arbeitnehmer Anspruch auf die Weiterbezahlung ihres Gehalts oder auf Krankengeld von der Krankenkasse. Eine ambulante Maßnahme gilt nicht automatisch als Krankenstand. Ob dies der Fall ist, wird vom behandelnden Arzt entschieden.
Wenn ihr Antrag auf einen Kur-/GVA oder Rehabilitationsaufenthalt vom zuständigen Sozialversicherungsträger genehmigt wurde, wird ein Großteil der Kosten von diesem übernommen. Abhängig vom Brutto-Bezug ist dennoch eine sogenannte Zuzahlung zu leisten, also ein Teil selbst zu bezahlen. Die Höhe der Zahlung ist pro Tag berechnet und ist gesetzlich geregelt. Kein Selbstbehalt ist zu zahlen, wenn das Einkommen eine bestimmte Höhe nicht überschreitet und üblicherweise bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Auch, wenn man von der Rezeptgebühr befreit ist, gibt es keinen Selbstbehalt, außer die Befreiung entstand wegen des Erreichens der Rezeptgebührenobergrenze. Bei Rehabilitationen ist die tägliche Zuzahlung bis zu maximal 28 Tagen pro Kalenderjahr zu zahlen. Bei ambulanten Rehabilitationen gibt es keinen Selbstbehalt.
Höhe der Zuzahlung
monatliches Bruttoeinkommen | tägliche Zuzahlungen |
mehr als EUR 1.110,26 bis EUR 1.691,64 | EUR 9,37 * |
mehr als EUR 1.691,64 bis EUR 2.273,03 | EUR 16,06 |
mehr als EUR 2.273,03 | EUR 22,76 |
* Dieser Zuzahlungsbetrag gilt auch für Pensionsbezieher/innen mit einer Pension, deren Höhe EUR 1.110,26 nicht erreicht, die aber keine Ausgleichszulage beziehen.
Bei sozialer Schutzbedürftigkeit – abhängig vom monatlichen Einkommen – ist eine Befreiung von der Zuzahlung vorgesehen.
Ja. Die Höhe der Zahlung hängt dann vom Brutto-Bezug der hauptversicherten Person zum Zeitpunkt der Antragstellung ab.
Ja. Außer es liegt ein medizinischer Grund vor und der Transport wird vorab bewilligt. Sprechen Sie mit Ihrer Ärztin bzw. Ihrem Arzt darüber.