Kur und Reha: Ihr Wegweiser zur Zuzahlung 2026
Eine Kur bzw. Reha in Österreich wird von der Sozialversicherung – meist von der Pensionversicherung – bezahlt. Nun, überwiegend, denn eine kleine Zuzahlung müssen Sie selbst leisten, den Selbstbehalt. Dieser Artikel klärt die wichtigsten Fragen rund um die Kostenbeteiligung bei Kuraufenthalten.
Grundlegendes zur Zuzahlung
Die Zuzahlung bei einer Kur ist der Eigenanteil, den Versicherte selbst tragen müssen. Dieser Eigenanteil ist gesetzlich geregelt und wird pro Tag des Kuraufenthalts berechnet und richtet sich nach der Höhe Ihres Brutto-Gehalts.
Hier sind die aktuellen Zuzahlungen für das Jahr 2026:
| Ihr Bruttogehalt liegt | Zuzahlung pro Tag |
| zwischen € 1.308,39 und € 1.889,77 | € 11,06 |
| zwischen € 1.889,77 und € 2.471,16 | € 18,96 |
| höher als € 2.471,16 | € 26,87 |
Befreiung von der Zuzahlung
Nicht jede bzw. jeder muss eine Zuzahlung leisten. Wenn Sie weniger als 1.308,39 Euro verdienen, werden sie befreit, der Selbstbehalt entfällt.
Reisekosten zur Kur bzw. Reha
Wenn Sie zu einer stationären Kur bzw. Reha anreisen, übernimmt die Sozialversicherung auch einen Teil Ihrer bzw. die gesamten Reisekosten. Die Grenze hierfür liegt bei 1.999,80 Euro, also 2.000 Euro Bruttogehalt. Wenn Sie weniger verdienen, zahlt Ihnen die Sozialversicherung die gesamten Reisekosten, allerdings nur im günstigsten Verkehrsmittel, also Zug oder Bus, zweite Klasse.
Verdienen Sie mehr als 2.000 Euro, zahlen Sie ebenfalls eine Zuzahlung, nämlich eine Pauschale pro An- bzw. Abreise von jeweils 33,24 Euro, ebenfalls für das günstige Verkehrsmittel.
Wenn Sie – wie die meisten Kurgäste – mit dem Privatauto anreisen, übernimmt die Sozialversicherung keine Kosten.
Ortstaxe bzw. Kurtaxe
Zusätzlich zum Selbstbehalt kann bei stationären Kur-, Reha- oder GVA-Aufenthalten eine Ortstaxe bzw. Kurtaxe anfallen. Diese dient der Finanzierung des Tourismus und wird je nach Bundesland unterschiedlich geregelt.
Seit 1. Juli 2026 wird die Tourismusabgabe direkt von der Reha- oder Kureinrichtung eingehoben und an die zuständigen Tourismusverbände, Gemeinden oder Länder weitergeleitet.
Wie hoch die Abgabe ist und ob sie in Ihrem Fall zu bezahlen ist, hängt von den gesetzlichen Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes ab. Bei Fragen wenden Sie sich am besten an die zuständige Gemeinde oder direkt an Ihre Reha- bzw. Kureinrichtung.
Wichtig: Bei einer ambulanten Reha fällt keine Ortstaxe bzw. Tourismusabgabe an.
Übernimmt die Sozialversicherung die Kosten für die Begleitperson?
Wenn für Sie eine Begleitperson bewilligt wurde, übernimmt die Sozialversicherung auch hierfür die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Kurtaxe, jedoch ohne medizinische Behandlungen für die Begleitperson. Allerdings empfiehlt es sich hier vorab Rücksprache mit dem Sozialversicherungsträger zu halten, der für Sie zuständig ist. In den meisten Fällen ist das die Pensionsversicherung und nicht die ÖGK. Das Thema Zuzahlung klären Sie am besten auch gleich ab.
Fazit
Die Zuzahlung bzw. der Selbstbehalt wird in mehr oder weniger regelmäßigen Abständen angepasst. Wir geben uns zwar Mühe, unsere Seite aktuell zu halten, können aber die Richtigkeit der Zahlen nicht immer garantieren. Informieren Sie sich am besten frühzeitig bei Ihrer zuständigen Sozialversicherung über die aktuellen Bestimmungen.
Foto: pexels.com
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